News 2019

modular - Wettbewerbsgewinner des öffentlichen Bauvorhabens der Gemeinde Vöran zur Sanierung der "Leadner Alm":

Beim offenen Verfahren über die EU-Schwelle kam es vor allem auf die Qualität und Referenzen an, die die Teilnehmer zu bieten hatten…
Referenzen mussten vorgestellt und beschrieben werden, die Qualität des Planungsbüros wurde mittels verschiedener Bewertungskriterien, von einer unabhängigen technischen Kommission bewertet.
Wir sind glücklich und freuen uns Euch mitteilen zu können, dass wir im Bereich der Qualität punkten und namhafte Planungsbüros hinter uns lassen konnten. 

Haben Sie ein ähnliches Bauvorhaben geplant? Wenn ja würden wir uns freuen, Ihnen mit unserem "Know-how" zur Seite zu stehen und Sie durch sämtliche  Projektphasen zu begleiten.
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Ausgabe 01/2019

Neues zum Landesraumordungsgesetz - Teil 1:
"Innen erleichtern, außen limitieren"

Stadelgesetz abgeschafft, neue Bauleitpläne, Siedlungsgrenze und andere Geister des neuen Landesraumordnungsgesetzes.

Das neue Landesraumordnungsgesetz, welches seit Juli 2018 in Kraft getreten ist und ab 01.Jänner 2019 anzuwenden ist, wirft viele Fragezeichen auf.
Heute beleuchten wir das sogenannte Stadelgesetz:
Das neue Gesetz zielt darauf ab, die Bautätigkeit, mit wenigen Ausnahmen innerhalb der Siedlungsgrenze zu verlegen. Die Zersiedelung soll so eingegrenzt und der Schutz der Landschaft Vorrang haben.

Das #Stadelgesetz: Wie war es bisher?
Landwirtschaftliche Gebäude mit wenigstens 400 Kubikmetern, die bei In-Kraft-Treten des Landesgesetzes vom 20. September 1973, Nr 38, bestanden, sich im landwirtschaftlichen Grün befinden und nicht mehr für die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes gebraucht werden, können im Rahmen der bestehenden Baumasse, jedoch im Höchstausmaß von 2.000 Kubikmeter, in konventionierte Wohnungen umgewandelt werden, sofern die Gebäude vom nächsten verbauten Ortskern, weniger als 300 Meter entfernt gelegen sind. In Abweichung von Artikel 79 können sie für den Urlaub auf dem Bauernhof verwendet werden. Geschuldete Abgaben: primäre und sekundäre Erschließungsbeiträge = 8% des Landesbaukostenrichtwertes.

Was geschieht ab 01.Jänner 2019?
Das Stadelgesetz wird aufgehoben!
Was bedeutet das für landwirtschaftliche Kubatur die nicht mehr benötigt wird?
In Zonen außerhalb des noch zu definierenden Siedlungsgebietes, kann ab 2020, nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Kubatur, nicht mehr in Wohnkubatur umgewidmet werden. (Das war auch bisher nur im Abstand von 300m zum, im Bauleitplan definierten, Ortskern möglich. Der Ortskern war jedoch eine eher weit gezogene Grenze.

Ausschlaggebend ist zukünftig die Siedlungsgrenze!
Sie soll bis 2022 festgelegt werden! Allerdings scheint es zur Zeit unmöglich diese Termine einzuhalten. Bis zur Erstellung dieser Siedlungszonen fehlen derzeit die Übergangsbestimmungen, d.h. es kann in dieser Phase kann keine landwirtschaftliche Kubatur umgewandelt werden.
Nach der Festlegung der Siedlungsgrenze, entsteht innerhalb der Siedlungszone für jede Zone die nicht als historischer Ortskern (Zone A), definiert ist, eine sogenannte Mischzone mit Durchführungsplan. Hier kann die Gemeindeverwaltung entscheiden, wie mit der bestehenden Kubatur zu verfahren ist. Die neu entstehende (weil umgewidmete) Kubatur, wird um Verhältnis 60:40 konventioniert (60% konventioniert, 40% frei). Halt...Ganz stimmt das nicht. Denn nicht nur die Gemeinde kann entscheiden: Während bisher Bauleitplan und Durchführungspläne die Vorschriften für die Bebauung enthielten, wird es in Zukunft zusätzlich noch ein gemeindeübergreifendes Gemeindeentwicklungsprogramm geben.
Eine große Aufgabe die unsere Verwaltungen zu bewältigen haben. Sie müssen den Bedarf an öffentlichen Diensten, Nahversorgungseinrichtungen, Arbeitsplätzen für Wirtschaft und Landwirtschaft, das Konzept für die Mobilität und das Tourismusentwicklungskonzept erarbeiten, leer stehenden Gebäude und ungenutzte erschlossene Flächen erheben und auch die Fristen für deren Wiederverwendung festlegen. Und nicht zuletzt müssen die Gemeinden auch ein Verzeichnis der ertragreichen landwirtschaftlichen Grundstücke erstellen.

Und noch eine kleine Präzisierung:
Was geschieht eigentlich zur Zeit mit landwirtschaftlicher Kubatur die sich zur Zeit im Ortszentrum, in einer Wohnbauzone A befindet und nicht mehr für die Bewirtschaftung genutzt wird?
Hier zählt primär nicht der #Stadelartikel, sondern die Durchführungsbestimmungen des Wiedergewinnungsplanes. Sieht dieser de Errichtung einer Wohnkubatur vor, so kann die landwirtschaftliche Kubatur als Wohnkubatur verwendet werden. Allerdings wird das umgewidmete Volumen im Verhältnis 60-40, oder je nach Situation auch 100% konventioniert.

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Ausgabe 02/2019

Neues zum Landesraumordnungsgesetz - Teil 2:
"Aufstockungen im landwirtschaftlichen Grün – was wird in Zukunft daraus"

Wie wir bereits im vorhergehenden Artikel lesen konnten, wird ab 01.Jänner 2020 das neue Landesraumordnungsgesetz angewandt werden.

Wir erklären einfach was zukünftig mit bestehenden Wohnungen im landwirtschaftlichen Grün geschehen soll.

Wie war es bisher?
So lautet das Gesetz: Wohngebäude, die am 24. Oktober 1973 bestanden haben oder für welche vor diesem Datum eine Baukonzession ausgestellt wurde, und die am 1. Oktober 1997 mehr als 300 Kubikmeter Wohnvolumen aufwiesen und sich bei Vorlage des Baugesuches im landwirtschaftlichen Grün befinden, können auf 850 Kubikmeter erweitert werden. Wohngebäude, die am 24. Oktober 1973 bestanden oder für welche vor diesem Datum eine Baukonzession ausgestellt wurde und sich bei Vorlage des Baugesuches im landwirtschaftlichen Grün befinden und am 1. Jänner 2000 mehr als 700 Kubikmeter aufwiesen oder für welche vor letzterem Datum eine Baukonzession für diese Baumasse ausgestellt wurde, können um 150 Kubikmeter erweitert werden.
Neue Kubatur, bzw. Wohnungen die neu geschaffen werden (mit Anwendung dieses Gesetzes) muss / müssen konvenzioniert werden.

Das heißt?
Wer ein Wohngebäude im landwirtschaftlichen Grün besitzt, welches schon vor dem Jahr 1997 bestanden hat, und eine Größe von min.300m³ aufgewiesen hat, kann bis zu 850m³ Gesamtkubatur, in jedem Fall aber mit zusätzlichen 150m³ erweitert werden, sofern diese Erweiterung nicht schon angewandt wurde. Wurde der Art. 16 schon einmal in den letzten Jahren angewandt, gilt die Obergrenze von 850m³. Entsteht eine neue Wohnung, auf Grund der Erweiterung ist diese zu konventionieren, bzw. für Urlaub am Bauernhof zu verwenden. Die Baukostenabgeben sind in jenem Fall nicht geschuldet.

Was geschieht ab 01.Jänner 2019?
Zukünftig spricht man nicht mehr von bestehenden Wohngebäuden im landwirtschaftlichen Grün, sondern von jenen außerhalb der Siedlungsgrenze (Was eine Siedlungsgrenze ist, kann im Art.1 Innen erleichtern, außen limitierten nachgelesen werden). So kann z.B. auch ein Wohngebäude in einer Gewerbezone erweitert werden, vorausgesetzt, dass der Durchführungsplan nichts „dagegen hat“.
Die Voraussetzungen für die Erweiterung sind die gleichen geblieben (300m³ vor dem Jahr 1997), allerdings können nun insgesamt 1.000m³ errichtet werden. Wer die Erweiterung noch nie angewandt hat und schon 1.000m³ besitzt darf zukünftig nicht mehr erweitern. Neu entstandene Wohnungen müssen konvenzioniert, oder für die Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen, nicht explizit Urlaub am Bauernhof, verwendet werden. 

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modular architecture - Dr. Arch. Manuela Dibiasi - Archtitekt und diplomierter Bauingenieur
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