Neues zum Landesraumordungsgesetz - Teil 1:
"Innen erleichtern, außen limitieren"
Stadelgesetz abgeschafft, neue Bauleitpläne, Siedlungsgrenze und andere Geister des neuen Landesraumordnungsgesetzes.
Das neue Landesraumordnungsgesetz, welches seit Juli 2018 in Kraft getreten ist und ab 01.Jänner 2019 anzuwenden ist, wirft viele Fragezeichen auf.
Heute beleuchten wir das sogenannte Stadelgesetz:
Das neue Gesetz zielt darauf ab, die Bautätigkeit, mit wenigen Ausnahmen innerhalb der Siedlungsgrenze zu verlegen. Die Zersiedelung soll so eingegrenzt und der Schutz der Landschaft Vorrang haben.
Das #Stadelgesetz: Wie war es bisher?
Landwirtschaftliche Gebäude mit wenigstens 400 Kubikmetern, die bei In-Kraft-Treten des Landesgesetzes vom 20. September 1973, Nr 38, bestanden, sich im landwirtschaftlichen Grün befinden und nicht mehr für die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes gebraucht werden, können im Rahmen der bestehenden Baumasse, jedoch im Höchstausmaß von 2.000 Kubikmeter, in konventionierte Wohnungen umgewandelt werden, sofern die Gebäude vom nächsten verbauten Ortskern, weniger als 300 Meter entfernt gelegen sind. In Abweichung von Artikel 79 können sie für den Urlaub auf dem Bauernhof verwendet werden. Geschuldete Abgaben: primäre und sekundäre Erschließungsbeiträge = 8% des Landesbaukostenrichtwertes.
Was geschieht ab 01.Jänner 2019?
Das Stadelgesetz wird aufgehoben!
Was bedeutet das für landwirtschaftliche Kubatur die nicht mehr benötigt wird?
In Zonen außerhalb des noch zu definierenden Siedlungsgebietes, kann ab 2020, nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Kubatur, nicht mehr in Wohnkubatur umgewidmet werden. (Das war auch bisher nur im Abstand von 300m zum, im Bauleitplan definierten, Ortskern möglich. Der Ortskern war jedoch eine eher weit gezogene Grenze.
Ausschlaggebend ist zukünftig die Siedlungsgrenze!
Sie soll bis 2022 festgelegt werden! Allerdings scheint es zur Zeit unmöglich diese Termine einzuhalten. Bis zur Erstellung dieser Siedlungszonen fehlen derzeit die Übergangsbestimmungen, d.h. es kann in dieser Phase kann keine landwirtschaftliche Kubatur umgewandelt werden.
Nach der Festlegung der Siedlungsgrenze, entsteht innerhalb der Siedlungszone für jede Zone die nicht als historischer Ortskern (Zone A), definiert ist, eine sogenannte Mischzone mit Durchführungsplan. Hier kann die Gemeindeverwaltung entscheiden, wie mit der bestehenden Kubatur zu verfahren ist. Die neu entstehende (weil umgewidmete) Kubatur, wird um Verhältnis 60:40 konventioniert (60% konventioniert, 40% frei). Halt...Ganz stimmt das nicht. Denn nicht nur die Gemeinde kann entscheiden: Während bisher Bauleitplan und Durchführungspläne die Vorschriften für die Bebauung enthielten, wird es in Zukunft zusätzlich noch ein gemeindeübergreifendes Gemeindeentwicklungsprogramm geben.
Eine große Aufgabe die unsere Verwaltungen zu bewältigen haben. Sie müssen den Bedarf an öffentlichen Diensten, Nahversorgungseinrichtungen, Arbeitsplätzen für Wirtschaft und Landwirtschaft, das Konzept für die Mobilität und das Tourismusentwicklungskonzept erarbeiten, leer stehenden Gebäude und ungenutzte erschlossene Flächen erheben und auch die Fristen für deren Wiederverwendung festlegen. Und nicht zuletzt müssen die Gemeinden auch ein Verzeichnis der ertragreichen landwirtschaftlichen Grundstücke erstellen.
Und noch eine kleine Präzisierung:
Was geschieht eigentlich zur Zeit mit landwirtschaftlicher Kubatur die sich zur Zeit im Ortszentrum, in einer Wohnbauzone A befindet und nicht mehr für die Bewirtschaftung genutzt wird?
Hier zählt primär nicht der #Stadelartikel, sondern die Durchführungsbestimmungen des Wiedergewinnungsplanes. Sieht dieser de Errichtung einer Wohnkubatur vor, so kann die landwirtschaftliche Kubatur als Wohnkubatur verwendet werden. Allerdings wird das umgewidmete Volumen im Verhältnis 60-40, oder je nach Situation auch 100% konventioniert.
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